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Untersuchungsstellen für Trinkwasser
Das LANUV wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) als "unabhängige Stelle" gem. § 15.5 TrinkwV (1.Verordnungsänderung vom 03. Mai 2011) bestimmt.
In dieser Funktion prüft das LANUV, ob bei Untersuchungsstellen mit Laborstandort in NRW die Voraussetzungen nach § 15.4 TrinkwV erfüllt sind.
Dazu gehört im Wesentlichen die Vorlage einer gültigen Akkreditierung. Daneben wird die Untersuchungsstelle verpflichtet, regelmäßig erfolgreich an
Ringversuchen teilzunehmen. Laboratorien, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt, die im Internet
veröffentlicht wird.
Nach § 15.4 TrinkwV gilt die Listung bundesweit, in anderen Bundesländern gelistete Laboratorien werden den hier gelisteten gleichgestellt.
Die Liste der Untersuchungsstellen nach § 15.4 TrinkwV enthält neben Adressen und Ansprechpartnern, Informationen zu den akkreditierten Untersuchungsbereichen. Die Aufstellung der akkreditierten Untersuchungsparameter ist jeweils über einen entsprechenden Link erreichbar. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
Die für die Aufnahme in die Liste vorzulegenden Unterlagen sind der Tabelle Antragsunterlagen zu entnehmen. Dazu gehört auch die hier hinterlegte Verpflichtungserklärung.
Die Aufnahme in das Verzeichnis ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 10.9.4.1. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine neue Listung eine Gebühr von 600 Euro, für die Prüfung des Fortbestandes der Bekanntgabevoraussetzungen eine Gebühr von 300 Euro zu erheben.
Für Rückfragen stehen Ihnen darüber hinaus folgende Ansprechpartner zur Verfügung: , und .
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